Eigentümer und Dienstleister müssen Versicherungsschutz überprüfen und Deckungssummen anpassen

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Mit ihrem Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe die Nachweisanforderungen für allgemeine Glätte auf Gehwegen grundlegend gelockert. Nun reicht ein einfacher Vortrag über spiegelglatte Stellen und Temperaturen knapp über oder unter dem Gefrierpunkt aus, um eine Haftung nach § 823 BGB geltend zu machen. Daraufhin müssen Grundstückseigentümer, Hausverwaltungen und Dienstleister ihre Verkehrssicherungspflichten aktualisieren, Versicherungsbedingungen anpassen und alle Maßnahmen lückenlos und rechtssicher sichern.

Prozessuale Hürden fallen: einfacher Glättebeweis durch Beobachtung und Temperaturdaten

Mit seinem Beschluss vom 1. Juli 2025 reduziert der BGH die Hürden für eine erfolgreiche Beweisführung bei Sturzunfällen auf vereisten Gehwegen. Anstatt aufwendiger meteorologischer Gutachten werden künftig einfache Aussagen zu Eisbildung bei Temperaturen um null Grad und die Feststellung spiegelglatter Flächen anerkannt. Diese Prozessvereinfachung stärkt Geschädigte nachhaltig, da sie ihre Forderungen nach § 823 BGB nun schneller und ohne hohe Gutachterkosten durchsetzen können.

Einfacher Glättenachweis genügt, Richterspruch erleichtert effektive Anspruchsdurchsetzung im Winterdienst

Das aktuelle Urteil hat die Anforderungen an den Nachweis allgemeiner Glätte gelockert, ohne die bestehende Winterdienstpflicht nach §823 BGB und kommunalen Satzungen zu verändern. Werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- bzw. Feiertagen ab 9 Uhr sind Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Geschädigte können mit einer präzisen Schilderung spiegelglatter Stellen und um null Grad liegender Temperaturen den Nachweis führen, ohne teure Gutachten hinzuzuziehen prozessualen Aufwand minimieren.

Allgemeine Glätte nachgewiesen durch Eis und null Grad genügt

Entsprechend der aktuellen BGH-Praxis reicht es aus, vorzutragen, dass der Gehweg spiegelglatt war und die Außentemperaturen um null Grad lagen, um allgemeine Glätte zu beweisen. Aufwendige Wettergutachten sowie detaillierte Klimaanalysen sind nicht erforderlich. Zusätzliche Nachweise, wie Beobachtungen von gestreuten Flächen benachbarter Grundstücke, können den Vortrag untermauern. Die Entscheidung senkt die prozessualen Anforderungen, beschleunigt das Verfahren und erleichtert geschädigten Personen die Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche.

Mitverschulden bei Glätte: Hohes Risiko ohne grobe Sorglosigkeit bleibt

In seinem Urteil stellt der BGH unmissverständlich klar, dass eine Haftungsminderung nicht allein auf die Sichtbarkeit von Eisflächen gestützt werden kann. Vielmehr müssen erschwerende Umstände wie vorsätzlich ignorierte Glätte und ’schlechthin unverständliche Sorglosigkeit‘ vorliegen, um das Mitverschulden zu begründen. Diese Klarstellung reduziert prozessuale Hürden und bringt mehr Transparenz in Haftungsstreitigkeiten, sodass Gerichte und Betroffene verbindliche Orientierung bei der Auslegung von Verkehrssicherungspflichten erhalten. Das Urteil schafft einheitliche Rechtsprechung und praxisorientierte Urteilsgrundlagen.

Delegation an Mieter entbindet nicht von Streu- und Dokumentationspflichten

Selbst bei vollständig delegierten Räum- und Streudiensten bleibt die Haftung für Unfälle auf dem Grundstück beim Eigentümer beziehungsweise bei der Hausverwaltung. Eine effektive Verteidigung im Schadensfall erfordert die systematische Kontrolle beauftragter Unternehmen sowie die Erstellung präziser Protokolle über Räum- und Streuvorgänge. Ohne datierte Berichte und Fotobelege lässt sich kaum darlegen, dass die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Präventive Maßnahmen und eine strukturierte Dokumentation sind entscheidend, um Haftungsrisiken nachhaltig zu reduzieren und regelmäßig überwacht.

Anpassung der Deckungssummen effektiv beugt Engpässen bei Winter-Haftpflichtfällen vor

Mit einem umfassenden Versicherungskonzept lässt sich das Haftungsrisiko bei Glätteunfällen erheblich senken. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden aufgrund von Eisglätte auf privaten Wegen ab. Private Haftpflichtversicherungen greifen, wenn Mieter laut Vertrag Gehwege räumen und streuen müssen. Zusätzlich bieten WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht Verwaltern Schutz bei Streitigkeiten und Kostenrisiken aufgrund von Fehlentscheidungen. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt eine rechtzeitige Prüfung aller Policen, das Erhöhen von Deckungslimits und das Aktualisieren von Vertragsklauseln.

Kommunale Winterdienstsatzungen unverändert, prozessuale Hürden für Betroffene deutlich gesenkt

Die Entscheidung des BGH verschlankt die Beweiserbringung für Sturzopfer auf glatten Bürgersteigen erheblich. Gerichte erkennen künftig einfache Angaben zu Glätte und Temperaturen um null Grad an, wodurch Geschädigte ohne teure Gutachten agieren können. Anders als bisher sind Immobilieneigentümer und Hausverwalter stärker gefordert, ihre Räum- und Streupflichten nachweisbar zu erfüllen und umfassend zu dokumentieren. Zudem empfiehlt es sich, Versicherungs­policen für private und gewerbliche Haftpflicht sowie Schadenersatzfälle umfassend zu überprüfen. umgehend empfehlenswert.

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